Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus Polen in der EU
Eine der wichtigsten Grundfreiheiten innerhalb der Europäische Union (EU) ist die Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Jeder EU-Bürger hat das Recht, in ein anderes EU-Land zu ziehen und dort unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den einheimischen Arbeitnehmern eine Beschäftigung aufzunehmen.

Zum 30. April 2011 liefen in Deutschland die Übergangsregelungen für die Mitgliedsstaaten aus, die 2004 der Europäischen Union (EU) beigetretenen waren. Dazu gehörten neben Polen auch Estland, Lettland, Litauen, Tschechien, die Slowakei, Slowenien und Ungarn. Damit galt nahezu in der gesamten Europäischen Union die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Nur für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien blieb der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt noch bis 31. Dezember 2011 beschränkt.
Am Stichtag 30. April 2011 entfielen auch die etliche Beschränkungen in Form von zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren, Vorrangprüfungen und Arbeitsgenehmigungen. Die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, welche insbesondere die Bauwirtschaft betreffen (u. a. Zahlung von Mindestlöhnen und Gewährung tariflichen Urlaubs), gelten jedoch nach wie vor. (fh)