Zollbestimmungen – Polen
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Zollbestimmungen in Polen

Polen gehört zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU). Für den persönlichen Bedarf können deshalb Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten aus Polen nach Deutschland eingeführt werden. Doch Vorsicht: Für Genussmittel sind in den Zollbestimmungen sogenannte Richtmengen festgelegt, die einzuhalten sind. Möchten Sie größere Mengen Genussmittel (z. B. Zigaretten, Alkohol und Kaffee) aus Polen mitbringen, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Waren für den privaten Gebrauch benötigen.

Zollbestimmungen – Dienstwagen am Grenzübergang Ahlbeck nach Polen
Dienstwagen des Zolls am Grenzübergang Ahlbeck. Foto: Frank Hilbert

Genussmittel – Richtmengen für die abgabenfreie Einfuhr pro Person

Zigaretten / Tabakwaren

  • 800 Zigaretten
  • 400 Zigarillos
  • 200 Zigarren
  • 1.000 Gramm Rauchtabak

Einfuhr von Zigaretten aus Polen

Seit dem 1. Januar 2009 gelten neue Zollbestimmungen für die Einfuhr von Zigaretten aus Polen. Seit diesem Tag dürfen 800 Zigaretten für den eigenen Verbrauch pro Person steuerfrei aus Polen nach Deutschland eingeführt werden. Die Steuerbefreiung bezieht sich ausschließlich auf Zigaretten mit polnischen Steuerzeichen bzw. auf Zigaretten mit Steuerzeichen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Alkohol

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Rum, Weinbrand, Whisky, Wodka)
  • 10 Liter alkoholhaltige Süßgetränke (z. B. Alkopops)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Likörwein, Wermutwein, Sherry, Portwein, Marsala)
  • 60 Liter Schaumwein
  • 110 Liter Bier
  • Wein: Für Wein gibt es keine Richtmengen.

Kaffee

  • 10 Kilogramm Röstkaffee oder löslicher Kaffee
  • 10 Kilogramm kaffeehaltige Waren (enthalten 10 bis 900 Gramm Kaffee pro Kilogramm)

Hinweise für Genussmittel

  • Die Waren müssen als Privatperson persönlich befördert werden.
  • Die Genussmittel müssen in einem EU-Mitgliedsstaat bereits versteuert worden sein.
  • Die Genussmittel muss man auf üblichen Weg kaufen können, z. B. in einem Supermarkt.

Kraftstoff

  • Tankinhalt plus 20 Liter im Kanister

Zollbestimmungen für die Ausfuhr von Kulturgütern aus Polen

Am 5. Juni 2010 trat eine Novellierung des Gesetzes vom 23. Juli 2003 über den Denkmalschutz und die Denkmalpflege in Kraft, deren Bestimmungen die Ausfuhr von Antiquitäten aus Polen deutlich vereinfachen sollten. Einmalig genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr einiger älterer und besonders wertvoller Gegenstände, die in bestimmten Kategorien nach Alter und Wert erfasst wurden. Die Ausfuhrgenehmigung erteilt der Minister für Kultur und Nationales Erbe.

Gegenstände, die nicht unter die Bestimmungen des oben genannten Gesetzes fallen, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden, sofern sie:

  • nicht in das Denkmalregister eigetragen sind
  • nicht Bestandteil öffentlicher Sammlungen sind
  • nicht zu musealen oder kirchlichen Inventaren oder zu nationalen bibliothekarischen Sammlungen gehören

Bei der Ausfuhr sollte man die entsprechenden Belege dabei haben, aus denen das Alter und der Preis der Antiquität hervorgeht.

Einfuhr von Waffen nach Deutschland

Die Einfuhr von Waffen (auch Tränengassprays, Gaspistolen und Schreckschusspistolen) ist verboten. (fh)

(Stand 2021, Alle Angaben ohne Gewähr.)

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Tel.: +49 351 44834-510
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