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Ausgegeben am Mittwoch, dem 23.05.2012, um 1.55 Uhr.


Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 für Bürger aus Polen


Eine der wichtigsten Grundfreiheiten innerhalt der Europäische Union ist die Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Jeder  EU-Bürger hat das Recht, in ein anderes EU-Land zu ziehen und dort unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den einheimischen Arbeitnehmern eine Beschäftigung aufzunehmen.


Zum 30. April 2011 laufen in Deutschland die Übergangsregelungen für die Mitgliedsstaaten, die 2004 der EU beigetretenen sind (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn), aus. Damit gilt nahezu in der gesamten Europäischen Union die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Nur für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien bleibt der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt vorerst noch bis 31. Dezember 2011 beschränkt.

Künftig entfallen auch die bisherigen Beschränkungen in Form von zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren, Vorrangprüfungen und Arbeitsgenehmigungen. Die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, welche insbesondere die Bauwirtschaft betreffen (u. a. Zahlung von Mindestlöhnen und Gewährung tariflichen Urlaubs), gelten jedoch nach wie vor.


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