Blick von der Schneekoppe

Die Sudeten laden zum Wandern und Skifahren ein.

Dom von Frauenburg

Wirkungsstätte des Astronomen Nikolaus Kopernikus.

Blick auf die Altstadt von Lublin

Die Stadt im Osten Polens strahlt italienisches Flair aus.



Hitler-Stalin-Pakt

Landkarte der deutschen Wehrmacht, Raum LublinSonderausgabe einer Landkarte vom Gebiet um Lublin. "Nur für den Dienstgebrauch" ist auf der sehr detailierten Karte des deutschen Militärs zu lesen. Foto: Frank Hilbert << zur Übersicht

Deutschland und die Sowjetunion schlossen am 23. August 1939 einen "Nichtangriffsvertrag". In einem geheimen Zusatzprotokoll nahmen die beiden Vertragsparteien eine "Abgenzung der beiderseitigen Interessensphären in Osteuropa" vor. Die Grenze der beiden Interessensphären auf dem Gebiet Polens sollte "ungefähr durch die Linie der Flüsse Narew, Weichsel und San abgegrenzt" werden. Die Entscheidung über den Fortbestand eines unabhängigen polnischen Staates "und wie dieser Staat abzugrenzen wäre, kann endgültig erst im Laufe der weiteren politischen Entwicklung geklärt werden".

Bekannt geworden ist dieser Vertrag, der das Schicksal Polens besiegelte, als Hitler-Stalin-Pakt. Am 1. September marschierten deutsche Truppen in Polen ein. Am 17. September überschritt die Rote Armee die Ostgrenze Polens. Stalin rechtfertigte den Einmarsch damit, dass der polnische Staat zerfallen sei. Nun sehe sich die UdSSR gezwungen, ihre ukrainischen und weißrussischen Brüder zu schützen.



Der Vertragstext:

Nichtangriffspakt zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Moskau, den 23. August 1939

Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geleitet von dem Wunsche, die Sache des Friedens zwischen Deutschland und der UdSSR zu festigen und ausgehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutralitätsvertrages, der im April 1926 zwischen Deutschland und der UdSSR geschlossen wurde, sind nachstehender Vereinbarung gelangt:

Artikel I
Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jedes Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten.

Artikel II
Falls einer der Vertragschließenden Teile Gegenstand kriegerischer Handlungen seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere Vertragschließende Teil in keiner Form diese Macht unterstützen.

Artikel III
Die Regierungen der beiden Vertragschließenden Teile werden künftig fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, um sich gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsamen Interessen berühren.

Artikel IV
Keiner der beiden Vertragschließenden Teile wird sich an irgendeiner Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.

Artikel V
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den Vertragschließenden Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werden beide Teile diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschließlich auf dem Wege freundschaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Eisnetzung von Schlichtungskommissionen bereinigen.

Artikel VI
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen mit der Maßgabe, dass, soweit nicht einer der Vertragsschließenden Teile ihn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages automatisch für weitere fünf Jahre als verlängert gilt.

Artikel VII
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und russischer Sprache.

Moskau am 23. August 1939

Für die Deutsche Regierung: v. Ribbentrop

In Vollmacht der Regierung der UdSSR:
W. Molotow


Geheimes Zusatzprotokoll

Aus Anlass der Unterzeichnung des Nichtangriffsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der beiden Teile in streng vertraulicher Aussprache die Frage der Abgrenzung der beiderseitigen Interessensphären in Osteuropa erörtert. Diese Aussprache hat zu folgendem Ergebnis geführt:

  1. Die für den Fall einer territorial-politischen Umgestaltung in den zu den baltischen Staaten (Finnland, Estland, Lettland, Litauen) gehörenden Gebieten bildet die nördliche Grenze Litauens zugleich die Grenze der Interessensphären Deutschlands und der UdSSR. Hierbei wird das Interesse Litauens am Wilnaer Gebiet beiderseits anerkannt.
  2. Für den Fall einer territorial-politischen Umgestaltung der zum polnischen Staate gehörenden Gebiete werden die Interessensphären Deutschlands und der UdSSR ungefähr durch die Linie der Flüsse Narew, Weichsel und San abgegrenzt.
    Die Frage, ob die beiderseitigen Interessen die Erhaltung eines unabhängigen polnischen Staates erwünscht erscheinen lassen und wie dieser Staat abzugrenzen wäre, kann endgültig erst im Laufe der weiteren politischen Entwicklung geklärt werden.
    In jedem Falle werden beide Regierungen diese Frage im Wege einer freundschaftlichen Verständigung lösen.
  3. Hinsichtlich des Südostens Europas wird von sowjetischer Seite das Interesse an Bessarabien betont. Von deutscher Seite wird das völlige politische Desinteressement an diesen Gebieten erklärt.
  4. Dieses Protokoll wird von beiden Seiten streng geheim behandelt werden.

Moskau, den 23. August 1923

(Schauplatz Baltikum, Szenarium einer Okkupation und Angliederung, Dokumente 1939/1949, Dietz Verlag Berlin, 1991, S. 37 ff.)


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